Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Lärmaktionsplan, Stufe 4, der Gemeinde Aichelberg
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nach § 47c Bundesimmissionsschutzgesetz wurden im Dezember 2023 von der Landesanstalt für Umwelt alle Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Mio. Kfz/Jahr bzw. 8.200 Kfz/24h analysiert.
Die Gemeinde Aichelberg ist im Rahmen der Lärmaktionsplanung Stufe 4 aufgrund der Verkehrsbelastungen verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Sie hat hierzu bereits 2014 einen Lärmaktionsplan im vereinfachten Verfahren erstellt, 2020 fortgeschrieben und am 20.12.2020 beschlossen.
Ab 2024 hat nun die nächste Stufe der Lärmaktionsplanung (LAP Stufe 4) zu erfolgen.
Die Fortschreibung der Lärmaktionsplanung erfolgt gemeinsam mit dem Büro SoundPLAN GmbH aus Backnang. Das Büro hat zwischenzeitlich die Ergebnisse der Lärmkartierung LUBW ausgewertet und daraus den Lärmaktionsplan fortgeschrieben. Diese wurden in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 10. April 2025 vorgestellt und beraten. Mit der Kenntnisnahme der bisherigen Untersuchungsergebnisse hat der Gemeinderat der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz zugestimmt. Des Weiteren wurden konkrete Forderungen vom Gemeinderat beschlossen, welche gegenüber den zuständigen Behörden erhoben werden.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kann der Entwurf des Lärmaktionsplans 2024 in der Zeit vom 16. Mai 2025 bis zum 13. Juni 2025 im Rathaus, Vorderbergstraße 2, 73101 Aichelberg, Zimmer 2 zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Des Weiteren finden Sie die Unterlagen auch hier auf unserer Homepage.
Anregungen und Hinweise können direkt vor Ort, per E-Mail an oder per Post an Gemeindeverwaltung Aichelberg, Lärmaktionsplan, Vorderbergstraße 2, 73101 Aichelberg eingereicht werden.
Alle bis zum 13.06.2025 eingegangenen Anregungen und Hinweise werden im Anschluss ausgewertet und in einem Abwägungsprozess dargestellt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Vorschläge, Anregungen und Anmerkungen zum Lärmaktionsplan; auch besteht keine Verpflichtung zu deren weiterer Erörterung.
Weitere Unterlagen der o.g. öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum Lärmaktionsplan finden Sie unter den aufgeführten Downloads.
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