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Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen an Straßen und Gehwegen sowie an der Straßenbeleuchtung

 

 

Das Bürgermeisteramt weist daraufhin, dass Hecken, Bäume und Sträucher auf Grundstücken entlang der Gehwege und Straßen so anzupflanzen oder zurückzuschneiden sind, dass die Sicherheit der Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtig wird. Ebenfalls darf die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.

Durch den unzureichenden Hecken-und Baumschnitt entstehen Gefahrenstellen für den Fußgänger-und Fahrzeugverkehr; insbesondere Sichtbehinderung bei hinausragenden Sträuchern und Ästen bei Straßen im Kreuzungsbereich.

Nach § 28 Straßengesetz i.V. mit § 910 BGB und dem Gesetz über das Nachbarrecht sind Grundstückseigentümer und Angrenzer verpflichtet, die über die Straßen und Wege hinausragenden Sträucher und Äste bis zur Höhe von 4,50 Meter zu beseitigen.

Im Bereich von Geh-und Fußwegen ist eine Mindesthöhe von 2,50 Meter frei zu halten.  Dieses sogenannte ,,Lichtraumprofil'' ist für eine sichere Verkehrsführung unbedingt erforderlich.

Außerdem sind alle Hecken und Sträucher an Straßen oder Gehwegen auf die Grundstücksgrenzen zurückzuschneiden.

Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht.

Grundstückseigentümer/ innen sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.

Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen, dass Gehwege auch nach durchgeführter Grundstückspflege von den entsprechenden Rückständen komplett zu reinigen sind.

Ihre Gemeindeverwaltung

 

 Skizze 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Aichelberg
Do, 10. Juli 2025

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