Befahren von land- und forstwirtschaftlichen Wegen
Es wird leider regelmäßig beobachtet, dass Feldwege oftmals vom Individualverkehr als Abkürzungsstrecke genutzt werden, obwohl dies deutlich durch Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ untersagt ist.
Öffentliche Feldwege sind in erster Linie für den landwirtschaftlichen Verkehr da und dürfen ausschließlichen zur landwirtschaftlichen Nutzung befahren werden.
Das Befahren von Feldwegen mit Krafträdern, Mofas sowie Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten.
Wir weisen darauf hin, dass die unbefugte Benutzung ein Verwarnungsgeld zur Folge haben kann und bitten um Beachtung.
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